Jugendordnung

Um komplizierte Wortkonstruktionen zu vermeiden und wegen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den Ordnungen des Ehringhauser Turn-Vereins die gebräuchliche männliche Form bei Personenbeschreibungen gewählt. Diese sprachliche Formulierung schließt Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein.

Jugendordnung

§1 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

§2 Aufgaben

Das Ziel der Vereinsjugend und ihrer Organe ist es, den Kontakt der Jugendlichen aller Abteilungen zu pflegen und durch ein intensiveres Kennenlernen und besseres Verstehen zu fördern. Hierzu gehört eine enge Zusammenarbeit mit den Organen des Vereins und eine verstärkte Interessenvertretung der Jugendlichen.

Darüberhinaus erstrebt die Vereinsjugend zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern und den entsprechenden

§3 Führung und Verwaltung

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins.

§4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Jugendausschuss,
  3. der Jugendwart.

§5 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist die Versammlung aller Jugendlichen des Vereins. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    1. Wahl des Jugendwartes und eines Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart und sein Stellvertreter müssen volljährig sein.
    2. Bestätigung der von den einzelnen Abteilungen gewählten Jugendvertreter.
    3. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und des Jugendwartes.
    4. Planung der Jugendarbeit für den Gesamtverein.
    5. Verabschiedung von Anträgen an die Hauptversammlung.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich, mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung, statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Außerordentliche Jugendversammlungen können im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden, sie müssen einberufen werden, wenn der Jugendausschuss es verlangt, oder wenn dies von wenigstens 10% der stimmberechtigten Jugendlichen gefordert wird. In diesem Fall muss die Jugendversammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
  4. Der Jugendwart bestimmt Ort und Zeit der Jugendversammlung, er stellt die Tagesordnung auf und lädt die Jugendlichen unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich ein.
  5. Den Vorsitz in der Jugendversammlung führt der Jugendwart oder sein Vertreter. Sind beide verhindert oder noch nicht gewählt, so führt ein Vorstandsmitglied den Vorsitz, das hierzu vom Vorstand ausdrücklich beauftragt wird.
  6. Die Jugendversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Jugendwart und einem Schriftführer, der vorher von der Jugendversammlung zu wählen ist, unterzeichnet wird. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vereinsvorstand unverzüglich einzureichen.

§6 Jugendausschuss

  1. Dem Jugendausschuss gehören an:
    1. der Jugendwart
    2. der Vertreter des Jugendwartes
    3. die Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen.
  2. Der Jugendausschuss berät den Jugendwart in allen Fragen der Jugendarbeit. Die Jugendversammlung kann dem Jugendausschuss weitere Aufgaben übertragen.
  3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Arbeitskreise bilden.
  4. Der Jugendausschuss tritt bei Bedarf - mindestens aber vierteljährlich zusammen.
  5. Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist der Jugendwart und, bei seiner Verhinderung, der Vertreter.
  6. Der Jugendwart beruft die Jugendausschusssitzungen ein, bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und stellt die Tagesordnung auf. Der Jugendwart hat zu einer Sitzung einzuladen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Jugendausschusses verlangt wird. Die Ladungsfrist sollte mindestens zwei Wochen betragen.

§7 Der Jugendwart

  1. Der Jugendwart ist der Repräsentant der Vereinsjugend, deren Geschäfte er verantwortlich führt.
  2. Der Jugendwart führt die Beschlüsse der Jugendversammlung aus.
  3. Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand.

§8 Beschlussvorschriften

Die Vorschriften der Jugendordnung ruhen, solange die Organe der Vereinsjugend nicht oder nur unvollständig gewählt sind. In diesem Falle werden die Belange der Vereinsjugend von den satzungsmäßigen Vereinsorganen wahrgenommen.

§9 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt am 17. April 2013 in Kraft.

Remscheid, den 17. April 2013

 

DER VORSTAND

Hans-Jürgen Wilhelm
1. Vorsitzender
Peter Albert Strasmann
1. Kassierer
Hans Peters
1. Geschäftsführer